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partyzeltverleih

1. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Fahrzeuge bis 3,5 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellfläche ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Evtl. Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.

2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der PKW-Anhänger, welcher für den Zelttransport benötigt wird, für die Dauer der Mietzeit kostenlos auf dem Festplatz abgestellt werden kann. Bei anderweitiger Unterbringung hat der Mieter die zusätzlichen Kosten zu tragen.

3. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner zu vertreten hat Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den im Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Miete Anspruch auf eine Gutschrift der reinen Miete. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen, der dadurch entsteht, dass folgende Verpflichtungen nicht eingehalten werden:

a) Außeneingänge und Küchen dürfen nicht nach Westen eingerichtet sein.
b) Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine Änderungen in bautechnischer Hinsicht vornehmen.
c) Der Mieter hat bei Sturm sämtliche Außeneingänge zu schließen.

4. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungseinflüsse, Transportschäden u. ä.) bedingen die Gewährleistung einer angemessenen Nachfrist.

5. Der Mieter hat sämtliche dem Vermieter nicht gehörenden Gegenstände wie Lichtleisten, Dekoration, Tische, Theken, Stühle, Bänke, Gläser usw. sowie besondere Einrichtungen bis 8.00 Uhr morgens früh des Tages nach dem Fest aus dem Zelt zu räumen, andernfalls der Vermieter berechtigt ist, dies auf Kosten des Mieters zu veranlassen.

6. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch dritten Personen für an dem, vom Mieter oder Dritten im Zelt gelagerten Sachen insbesondere auch nicht für Nässeschäden durch Kondenswasserbildung.

7. Die vom Mieter zu stellenden Hilfskräfte sind nicht beim Vermieter gegen Unfall versichert.
Es wird dem Mieter dringend empfohlen, seine Hilfsarbeiter, soweit sie noch nicht berufsgenossenschaftlich geschützt sind, bei der zuständigen Bauberufsgenossenschaft zu versichern und dort die Unfallverhütungsvorschriften für die Zeltmontage anzufordern.

8. Der Mieter ist verpflichtet sich, die Zelte für die Dauer der Mietzeit gegen Haftpflicht, Feuer und Sturm zu versichern. Er hat dem Vermieter den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge vor Beginn des Aufbaus der Zelte nachzuweisen. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen.

Das Zeltgerüst darf nicht – insbesondere nicht für schwere Lasten - als Aufhängevorrichtung genutzt werden. Der Anstrich von Gerüstteilen und Fußböden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht.

Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.

Die erforderliche Notstrombeleuchtung wird vom Vermieter gestellt und vom Mieter angebracht und betriebsbereit gehalten.

Befinden sich undichte Stellen am Zeltdach, so ist der Vermieter sofort zu informieren. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vermieter nicht unverzüglich zur Schadensbeseitigung aufgefordert wurde, haftet dieser nicht.

Die baupolizeiliche Abnahme (über 75 qm) des Zeltes und deren Gebühren sind vom Mieter ohne vorherige Aufforderung beim zuständigen Amt zu beantragen und zu zahlen.

Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen sind vom Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen.

9. Sind auch Lampen vermietet, so bringt der Vermieter nur Kabel innerhalb der Zelte an und hängt die Lampen auf. Der Außenanschluss muss vom Mieter hergestellt werden. Sämtliche Kosten, die durch Defekt an der Lichtleiste entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Es ist untersagt, an die Lichtleitungen zusätzliche Anschlüsse anzubringen. Stromquellen können nur an die dafür an der Schalttafel vorgesehenen Zusatzautomaten bei fachmännischer Verlegung einer gesonderten Leitung an das Stromnetz angeschlossen werden. Der Mieter ist verpflichtet, die gesamte elektrische Anlage innerhalb des Zeltes, auch die vom Vermieter gelegten Kabel, insbesondere das Zuführen des Stroms und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch einen bei dem zuständigen Elektrizitätswerk zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen. Für alle Schäden, die durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, haftet der Mieter.

10. Die evtl. gelieferten Heizgeräte werden vor dem Transport vom Vermieter überprüft. Sollten beim anschließendem Gebrauch durch den Mieter ein Defekt auftreten, so haftet der Vermieter hierfür nicht.

11. Reklamationen des Mieters müssen schriftlich innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Abbau des Zeltes beim Vermieter erfolgen, ansonsten können sie nicht mehr berücksichtigt werden.

12. Tritt der Mieter aus irgendeinem Grunde vom Vertrag zurück und kann das Zelt nicht anderweitig vermietet werden, so ist der volle Mietpreis bzw. der Differenzbetrag zwischen Vertragssumme und Neuvermietungssumme zu zahlen.

13. Sollte sich während der Winterzeit eine Schneedecke auf dem Zelt bilden, so muss diese vom Mieter entfernt werden. Dies geschieht am besten durch Beheizung. Alle dem Vermieter durch Nichteinhaltung dieser Vorschrift entstehenden Schäden sind vom Mieter zu tragen.
Während der Lindenblütenzeit werden Zelte auf keinen Fall unter Lindenbäumen aufgestellt.

14. Dem Mieter ist bekannt, dass bei Errichtung des Zeltes bis zu 0,50m lange Erdnägel in den Untergrund eingeschlagen werden müssen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Schäden an Leitungen, Rohren etc. nicht entstehen. Der Vermieter haftet in keinem Fall für Schäden, die durch Beschädigungen an Leitungen, Rohren etc. beim Einschlagen der Erdnägel entstehen. Der Vermieter ist auch berechtigt, bei geteertem oder anderweitig befestigtem Untergrund entsprechende Erdnägel einzubringen, ohne dass er verpflichtet ist die Löcher nach dem Entfernen derselben wieder zu verschließen. Der Mieter stellt dem Vermieter insoweit von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter frei.

15. Rechnungen sind binnen acht Tagen nach Erhalt rein netto zahlbar.

16.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen.

17. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch eine Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.

 

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